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   BGH, 07.03.1972 - 1 StR 484/71   

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https://dejure.org/1972,4817
BGH, 07.03.1972 - 1 StR 484/71 (https://dejure.org/1972,4817)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1972 - 1 StR 484/71 (https://dejure.org/1972,4817)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1972 - 1 StR 484/71 (https://dejure.org/1972,4817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlesung der Anklageschrift als Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Schöffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.01.1954 - 1 StR 476/53

    Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung - Wiedergabe

    Auszug aus BGH, 07.03.1972 - 1 StR 484/71
    Es mag offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die gesamte Anklageschrift einschließlich des Ermittlungsergebnisses verlesen worden wäre (hierzu BGHSt 5, 261, 262 [BGH 05.01.1954 - 1 StR 476/53]; vgl. auch RGSt 69, 120, 124 zur Aushändigung der Anklageschrift an Laienrichter).
  • BGH, 23.11.1971 - 1 StR 256/71

    Erfordernis einer Verlesung der als Beweismittel dienenden Urkunden - Fotokopien

    Auszug aus BGH, 07.03.1972 - 1 StR 484/71
    Die bloße Verlesung des Anklage satzes , die das Gesetz vorschreibt, kann jedenfalls eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen, mag er auch sehr ausführlich gehalten und in direkter Rede gefaßt sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71).
  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen

    Auszug aus BGH, 07.03.1972 - 1 StR 484/71
    Es mag offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die gesamte Anklageschrift einschließlich des Ermittlungsergebnisses verlesen worden wäre (hierzu BGHSt 5, 261, 262 [BGH 05.01.1954 - 1 StR 476/53]; vgl. auch RGSt 69, 120, 124 zur Aushändigung der Anklageschrift an Laienrichter).
  • BGH, 23.03.1976 - 1 StR 9/76

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Der Senat kann - wie schon im Urteil vom 7. März 1972 (1 StR 484/71) - offenlassen, ob die Mitteilung der gesamten Anklageschrift in jedem Fall einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BGHSt 13, 73).
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